Schadensfreiheitsrabattübertragung

Schadensfreiheitsrabattübertragung

Der Schadensfreiheitsrabatt kann in bestimmten Fällen von einem Versicherungsnehmer auf einen anderen Versicherungsnehmer in dessen Vertrag übertragen werden. Dazu sind einige wichtige Punkte zu beachten, damit man die Schadensfreiheitsrabattübertragung durchführen kann.

Schadensfreiheitsrabattübertragung – Was ist zu beachten!

SchadensfreiheitsrabattübertragungDer SFR-Berechtigte muss seinen Anspruch schriftlich abtreten, damit man den SFR übertragen kann. Mündliche Absprachen haben deshalb keinen Wert. Die schriftliche Form muss hierbei peinlich genau eingehalten werden. Dies sollte man am besten persönlich bei der Autoversicherung machen. Damit können die Autoversicherungen im Nachhinein die Richtigkeit nicht anzweifeln.

Es muss auf jeden Fall ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades zwischen dem bisherigen SFR-Berechtigen und dem neuen SFR-Berechtigten vorliegen; und/oder sollte eine gemeinsame häusliche Gemeinschaft vorliegen. Der neue SFR-Berechtigte kann also nur Ehepartner, eingetragener Lebenspartner, Eltern oder Kinder des Versicherungsnehmers sowie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Großeltern, Enkel oder Geschwister oder mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner sein.

Es ist nicht immer möglich, den vollen SFR in der Autoversicherung zu übertragen, denn auch hier sind Vorgaben zu beachten. So ist es auch nur möglich, dem neuen SFR-Berechtigen einen SFR in der Höhe zu übertragen, der ihm nach der Dauer seines Führerscheinbesitzes zusteht. Dies überprüft man mit der Vorlage des Führerscheins. Eine Kopie muss dem Versicherungsvertrag beigelegt sein.

Bei Einhaltung alle dieser Richtlinien und Vorgaben ist eine Schadensfreiheitsrabattübertragung aber in der Regel kein Problem und wird von jeder Versicherungsgesellschaft durchgeführt.

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